Mietrecht: Eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist dann möglich, wenn es einer Vertragspartei aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, die normale Beendigung des Mietverhältnisses abzuwarten.

Auf Vermieterseite kann ein fristloses Kündigungsrecht begründet werden, wenn ein Mieter nachhaltig den Hausfrieden stört, beispielsweise durch rücksichtsloses Verhalten den Mitmietern gegenüber oder konstante Störungen der Nachtruhe. Für die Wirksamkeit der Kündigung müssen die wichtigen Gründe aber genau und detailliert aufgeführt sein - rät Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart.

Im betreffenden Fall hatte ein Vermieter seine fristlose Kündigung schriftlich mit einer andauernden Lärmbelästigung durch lautstarke Auseinandersetzungen unter seinen Mietern begründet. Er führte auf, dass es innerhalb von zwölf Monaten trotz Abmahnungen immer wieder zu Störungen der Hausordnung durch Lärm gekommen sei. Bei den Mahnungen hatte der Vermieter zwar diese Störungen immer wieder schriftlich benannt, jedoch bei der Kündigung keine genaue Auflistung mehr beigefügt.

Dies bemängelte das Gericht. Der fristlosen Kündigung müsse eine genaue Auflistung der Störungen hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Dauer beiliegen. Fehlt diese detaillierte Angabe, so ist die Kündigung unwirksam. Eine pauschale Angabe, "der Mieter störe dauernd den Hausfrieden" genügt nicht (Az. 19 T 33/06).
Ähnliche Urteile:

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 710/05: Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine erneute Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitsplatz zwischenzeitlich vom Arbeitgeber anderweitig besetzt wurde. Urteil lesen

LAG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2008 - 5 Sa 69/07 Entgehen einem Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung, die sich später als unwirksam herausstellt, Trinkgelder, so hat er nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Urteil lesen

ArbG Siegburg, Urteil vom 08.11.2006 - 3 Ca 2130/06: Eine Änderungskündigung, mit der eine Änderung der Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgeschlagen wird, ist sozial nicht gerechtfertigt. So hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Urteil lesen

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB). Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de