Ein Vermieter, der seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigt, muss dem Mieter während der Kündigungsfrist eine freigewordene Wohnung anbieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.

Der Sachverhalt

Der Mieter einer Wohnung in Bonn erhielt nach einem langjährigen Mietverhältnis die Kündigung wegen Eigenbedarf mit einer Frist von 9 Monaten. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im gleichen Stockwerk des Hauses, in dem auch die Wohnung des Mieters lag, eine weitere Mietwohnung der Vermieterin frei. Diese wurde anderweitig neu vermietet, ohne die Wohnung zuvor den gekündigten Mieter angeboten zu haben.

Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass ein derartiges Verhalten wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich ist und damit die Eigenbedarfskündigung unwirksam macht.Der BGH hat somit seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung

Vorinstanzen:
AG Bonn – Urteil vom 5. November 2009 – 202 C 58/09
LG Bonn – Urteil vom 18. März 2010 – 6 S 5/10

Gericht:
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10

Rechtsindex, BGH
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