Klärt ein Hotelbetreiber seine Gäste und Angestellten darüber auf, dass über das WLAN-Netz des Hotels keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen, haftet er nicht im Falle eines illegalen Filesharing. Auch reicht es aus, wenn das Netzwerk das bei Auslieferung aktuelle Verschlüsselungsprogramm aufweise.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat das Gericht damit einer allzu weitgehenden Haftung der Anbieter von Gäste-Netzwerken eine Grenze gesetzt. Die Arbeitsgemeinschaft informiert über das Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az. 116 C 145/14).

Der Sachverhalt

Ein Hotelbetreiber stellt seinen Gästen und Angestellten ein Netzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung. Hierfür erhalten die Nutzer regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügt über die bei Auslieferung des Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware.

Gegen den Hotelbetreiber klagte ein Produzent erotischer Filme. Er warf dem Hotelier vor, über dessen Anschluss sei ein Film des Unternehmens illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Hierfür sei er als Anschlussinhaber verantwortlich.

Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az. 116 C 145/14)

Das sah das Gericht anders und wies die Klage ab. In der Tat würde üblicherweise der Anscheinsbeweis dazu führen, dass der Anschlussinhaber hafte. Im vorliegenden Fall sei es jedoch gut möglich, dass ein Dritter - ohne Wissen des Hoteliers - den Film illegal zum Download angeboten habe.

Als Anschlussinhaber müsse der Hotelier dafür sorgen, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverstöße begangen werden. Dies sei hier der Fall. Er habe gegenüber seinen Gästen und Angestellten klargemacht, dass es verboten sei, illegal Downloads zur Verfügung zu stellen und durch Ausgabe entsprechender Kärtchen dahingehend belehrt.

Auch sei der Anschluss mit einem bei Einrichtung üblichen Verschlüsselungsschutz versehen. Der Hotelbetreiber habe nicht die Pflicht, den Anschluss ständig der neuen technischen Entwicklung anzupassen.

Aus dem Urteil [...] Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaub­haft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA 1/2 ver­schlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuel­le Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hin­gegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neusten technischen Stand zu bringen.Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat. [...]

Rechtsgrundlagen:
§ 97 Abs. 2 UrhG

Gericht:
Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 18.06.2014 - 116 C 145/14

Quelle: www.davit.de
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