Ein Beitrag von Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Die Gerichte gehen davon aus, dass nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift feststehen muss, dass der Verkäufer die Sache im Falle des Widerrufs und der Rückgabe nicht oder nur unzumutbar schwer wieder anderweitig verkaufen kann.Wie alle Ausnahmevorschriften sind die Gerichte dabei sehr vorsichtig und entscheiden im Zweifel eher für das Widerrufsrecht.
Kürzlich hat aber beispielsweise das Landgericht Düsseldorf diese Frage für den Verkäufer entschieden. In dem zu entschiedenen Einzelfall ging es um die Bestellung eines Sofas, das erst nach der Zusammenstellung durch den Kunden für ihn individuell angefertigt wurde. Das Gericht stellte fest, dass es insgesamt 578 verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten gab (verschiedene Farben, Farbkombinationen und Zusammenstellung des Sitzmöbels).
Bei einem Notebook, dessen Bauteile vom Kunden zusammengestellt wurden, hatte der BGH früher die Ausnahmevorschrift nicht angewendet, weil die standardmäßigen Bauteile ja selbst wieder ausgebaut und in andere Rechner verbaut werden können und zwar ohne Qualitätsverlust.
Bei dem Sofa sei das aber anders. Es sei schon nicht ersichtlich, wie die Anfertigung eines Sofas überhaupt rückgängig gemacht werden könnte, da es nicht aus Standardbauteilen bestehe, die nur zusammengefügt würden.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Aktenzeichen 23 S 111/13 U.)
Unsere Meinung
Im Sinne des Verkäufers ist es zu begrüßen, wenn immer dann, wenn der Kunde eine Sache individuell zusammenstellen kann das Widerrufsrecht nicht gilt. Schließlich wäre es ein großer Zufall, wenn der Verkäufer einen Kunden findet, der genau diese Zusammenstellung auch haben will. In allen anderen Fällen bliebe der Verkäufer auf der Ware sitzen.
Wo man die Schwelle der Unzumutbarkeit ansetzen muss, wie viele Gestaltungsvarianten also letztlich wirklich vorliegen müssen, das dürfte tatsächlich vom Einzelfall abhängen und kann kaum pauschal vorhergesagt werden. Schließlich spielt die Art der Ware und ihre Beliebtheit beim Kunden auch eine nicht unerhebliche Rolle.
Es lohnt sich aber als Verkäufer in solchen Fällen Rat einzuholen, ob er überhaupt ein Widerrufsrecht gewähren muss oder evtl. darauf verzichten kann.
Timo SchuttRechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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