Zum Thema "Redtube"-Abmahnungen haben einige Kammern des LG Köln signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten und deshalb dazu neigen die Auskunftsbeschlüsse aufzuheben.

Die Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung genehmigt worden ist, beruhen auf § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes. Diese Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen.

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, ist in den ca. 90 hier anhängig gewesenen Verfahren durch die jeweils zuständigen Zivilkammern unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise den Anträgen stattgegeben worden ist, wurde teilweise auch der Antrag zurückgewiesen oder nach einem vom Gericht erteilten Hinweis von der Antragstellerin zurückgenommen. Eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts existiert insoweit nicht. Aufgrund des großen Interesses sind exemplarisch zwei Entscheidungen, in denen die nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestellten Anträge der "The Archive AG" von den Kammern zurückgewiesen worden waren, nunmehr online gestellt.

Insgesamt wurden die Anträge von 16 verschiedenen Zivilkammern bearbeitet. Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.

Über 50 Beschwerden gegen die Auskunftsbeschlüsse

Bereits jetzt sind bei dem Landgericht Köln über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse eingegangen, mit denen den betroffenen Providern die Auskunftserteilung gestattet worden ist.

Einige Kammern, bei denen Beschwerden von Anschlussinhabern eingegangen sind, haben bereits signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten. Diese Kammern haben mitgeteilt, dass sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde. In den von diesen Kammern erteilten Hinweisen wird auch thematisiert, dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des "Streaming" juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte.

Einige Kammern neigen dazu, die Beschlüsse aufzuheben

Ein Auszug aus dem in diesem Zusammenhang versandten Anschreiben, welches an die Antragstellerin der Verfahren bzw. deren Rechtsanwalt gerichtet worden ist:

"Ausweislich des in Bezug genommenen Gutachtens der […] vom 22. März 2013 dürfte das Programm "GLADII 1.1.3" dabei nur den Vorgang des sogenannten "Streamings", also des Abspielens einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers, dokumentieren. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes "Streaming" einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein […].

[…] Insoweit begründen sowohl die unklare Tatsachenlage als auch die ungeklärte Rechtsfrage bereits Zweifel an der erforderlichen "Offensichtlichkeit" der Rechtsverletzung.

Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Gutachten der […] vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus letztlich nicht. Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Aufgrund dessen neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der angegriffene Beschluss weitere beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat."

Endgültige Entscheidungen über die Beschwerden sind noch nicht ergangen; sie werden frühestens im Januar erwartet. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Köln inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen in den hier in Rede stehenden Verfahren eingeleitet. Nähere Auskünfte zu diesem Ermittlungsverfahren kann nicht vom LG Köln erteilt werden, sondern allein von der Staatsanwaltschaft Köln.

Mitteilungen des LG Köln
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