Die Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung genehmigt worden ist, beruhen auf § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes. Diese Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, ist in den ca. 90 hier anhängig gewesenen Verfahren durch die jeweils zuständigen Zivilkammern unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise den Anträgen stattgegeben worden ist, wurde teilweise auch der Antrag zurückgewiesen oder nach einem vom Gericht erteilten Hinweis von der Antragstellerin zurückgenommen. Eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts existiert insoweit nicht. Aufgrund des großen Interesses sind exemplarisch zwei Entscheidungen, in denen die nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestellten Anträge der "The Archive AG" von den Kammern zurückgewiesen worden waren, nunmehr online gestellt.
- Landgericht Köln, 14. Zivilkammer, Beschluss vom 17.10.2013 - 214 O 190/13
- Landgericht Köln, 28. Zivilkammer, Beschluss vom 02.12.2013 - 228 O 173/13
Insgesamt wurden die Anträge von 16 verschiedenen Zivilkammern bearbeitet. Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.
Über 50 Beschwerden gegen die Auskunftsbeschlüsse
Bereits jetzt sind bei dem Landgericht Köln über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse eingegangen, mit denen den betroffenen Providern die Auskunftserteilung gestattet worden ist.
Einige Kammern, bei denen Beschwerden von Anschlussinhabern eingegangen sind, haben bereits signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten. Diese Kammern haben mitgeteilt, dass sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde. In den von diesen Kammern erteilten Hinweisen wird auch thematisiert, dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des "Streaming" juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offensichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte.Einige Kammern neigen dazu, die Beschlüsse aufzuheben
Ein Auszug aus dem in diesem Zusammenhang versandten Anschreiben, welches an die Antragstellerin der Verfahren bzw. deren Rechtsanwalt gerichtet worden ist:
Endgültige Entscheidungen über die Beschwerden sind noch nicht ergangen; sie werden frühestens im Januar erwartet. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Köln inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorlage falscher eidesstattlicher Versicherungen in den hier in Rede stehenden Verfahren eingeleitet. Nähere Auskünfte zu diesem Ermittlungsverfahren kann nicht vom LG Köln erteilt werden, sondern allein von der Staatsanwaltschaft Köln.
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