Stellen Sie sich vor, ein Dritter postet auf Ihre Pinnwand ein Foto. Meist kann man gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber des Fotos ist. Die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum berichtet über die wohl erste Abmahnung in dieser Konstellation.

Ein Dritter hat das Lichtbild auf die Pinnwand hochgeladen

Das man nicht einfach Bilder auf seine Facebook-Pinnwand posten darf, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Die Besonderheit des jetzigen Falles besteht allerdings darin, dass das betreffende Foto von einem Dritten auf die Pinnwand hochgeladen wurde. Dieser kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet hat, berichtet Rechtsanwalt Arno Lampmann.

Nun erreichte dem Facebook-User eine Abmahnung, in der die umgehende Entfernung des Lichtbilds gefordert wird. Ebenso eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über die Dauer der Nutzung des Lichtbilds sowie Schadensersatz, dessen Höhe der Abmahner nach Erhalt der Auskunft beziffern will.

Abmahner durch einen Fernsehbeitrag animiert?

Erst zwei Wochen vor dieser Abmahnung wurde in einem Fernsehbeitrag durch die Kollegen der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum hingewiesen, dass Facebooknutzer nicht nur für eigene Beiträge haften, sondern unter Umständen auch für von Dritten auf der Pinnwand veröffentlichte Inhalte geradestehen müssen.

Vielleicht wurde der Abmahner gerade durch die Sendung "inspiriert" und hat nun ein neues fragwürdiges Betätigungsfeld gefunden, schreibt Rechtsanwalt Arno Lampmann auf seiner Kanzlei-Homepage. Die Mitteilung über die (vermutlich) erste Abmahnung in dieser Konstellation hat ein gewaltiges Echo ausgelöst.

Die Rechtslage

Zur Rechtslage schreibt Rechtsanwalt Henning Krieg auf seiner Homepage www.kriegs-recht.de, dass zwar grundsätzlich - und etwas vereinfacht gesprochen - gilt, dass das Telemediengesetz in seinem § 10 regelt, dass ein "Diensteanbieter" nicht für fremde Inhalte haftet, wenn er keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hat(te), und er ihn unverzüglich entfernt, sobald er Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt erhält. Nur ganz so einfach sieht es Rechtsanwalt Krieg nun doch nicht, weil es durchaus noch einige rechtliche Feinheiten in diesem Zusammenhang gibt. Außerdem nimmt ein Nutzer wohl durchaus "Kenntnis" von fremden Postings auf seiner Pinnwand.

Müssen Facebook-Nutzer nun Panik haben?

Auf der Webseite von Rechtsanwalt Udo Vetter wird diese Frage eindeutig mit Nein beantwortet. "Die Pinnwand gehört zu jedem Profil standardmäßig dazu und der Nutzer hat praktisch keinen Einfluss. Sie ist ein Feedback-Kanal, dessen Inhalte allenfalls von Facebook gesteuert werden. Vetter sieht keine Haftung des Nutzers. Es gibt also gar keinen Grund, jetzt hektisch Pinnwände zu zensieren oder gar zu schließen.

Die kompletten Beiträge

Rechtsanwalt Arno Lampmann: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand (abgerufen 12.4.12)
Rechtsanwalt Arno Lampmann: Reaktionen auf unseren Beitrag zur ersten Facebook-Abmahnung - erste Lösungsvorschläge (abgerufen 12.4.12)
Rechtsanwalt Henning Krieg: Erste (bekannte) Abmahnung wegen fremdem Foto auf Facebook-Pinnwand (abgerufen 12.4.12)
Rechtsanwalt Udo Vetter: Facebook-Nutzer können gelassen bleiben (abgerufen 12.4.12)

Redaktion Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Abmahnung: Wer in der Widerrufsbelehrung Verbraucher darauf hinweist, dass im Fall des Widerrufs bei Waren bis zu 40,- Euro die Rücksendekosten selbst zu tragen sind, sollte dies auch in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Ansonsten kann dies kostenpflichtig abgemahnt werden. Urteil lesen

Mietrecht: Eine Abmahnung ist bei Mietverhältnissen regelmäßig die Voraussetzung für eine fristlose oder auch fristgerechte Kündigung wegen Vertragsverletzungen. Ein Mieter hat jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, eine unberechtigte Abmahnung für nichtig erklären zu lassen - sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Diese Auffassung vertritt jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH). Urteil lesen

Da hatte eine Ärztin noch mal Glück gehabt: Nachdem ihr zwei schwerwiegende Behandlungsfehler vorgeworfen wurden, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung. Da sie diese in der vorliegenden Form ungerecht fand, beantragte sie deren Entfernung aus der Personalakte. Urteil lesen

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen, das heißt fristgerechten Kündigung, liegt bereits vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 II Nr. 1 BGB). Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de