Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen – auch finanziell. Doch was passiert nach einer Trennung? Falsch ist es, zu glauben, dass immer und automatisch ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Es braucht schon Gründe, weshalb getrennt lebende Menschen weiter füreinander zahlen sollen.

Trennungsunterhalt nur bis zur Scheidung 

Vor einer rechtskräftigen Scheidung, insbesondere während des sogenannten Trennungsjahres, sollen die Lebensverhältnisse nicht zu radikal verändert werden. Das erleichtert eine noch immer mögliche Versöhnung des Paares. Ein bisher nicht erwerbstätiger Ehegatte ist daher in der Regel nicht verpflichtet, unmittelbar eine Arbeit aufzunehmen. Er kann bei Bedürftigkeit von seinem leistungsfähigen Noch-Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Können sich die Eheleute nicht selbst auf eine Regelung einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den bisherigen Lebensbedingungen. Nach dem sorgenannten Halbteilungsgrundsatz stehen von dem, was vorher das gemeinsame Familieneinkommen war, ab jetzt jedem die Hälfte zu. Allerdings wird einem arbeitenden Ehegatten ein sogenannter Erwerbstätigenbonus zugesprochen, sodass er etwas mehr von seinem selbst verdienten Geld behalten kann. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Nachehelicher Unterhalt benötigt Grund

Nach der Scheidung ist jeder Ex-Partner wieder auf sich allein gestellt und soll auch finanziell für sich selbst sorgen. Von diesem Grundsatz der Eigenverantwortung gibt es aber gesetzlich geregelte Ausnahmen, beispielsweise wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit, Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung oder schlicht aus Billigkeitsgründen besteht nicht selten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Der Unterhaltsanspruch kommt nur dann zum Tragen, wenn der Ex-Partner ausreichend leistungsfähig ist und dem Berechtigten selbst eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Dabei besteht auch die Möglichkeit des sogenannten Aufstockungsunterhaltes, wenn nur eine geringe Nebentätigkeit möglich ist, die allein zur Finanzierung des Lebensbedarfs nicht ausreicht.

Betreut ein geschiedener Ehegatte ein gemeinsames Kind, besteht regelmäßig Unterhaltsanspruch für mindestens drei Jahre ab der Geburt. Ob ein länger dauernder Anspruch besteht, richtet sich unter anderem nach den zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten und danach, ob dem geschiedenen Ehepartner letztlich eine Arbeitsaufnahme abverlangt werden kann.

Kinder von geschiedenen Ehepartnern 

Die Unterhaltshöhe orientiert sich auch beim nachehelichen Unterhalt an den vorangegangenen ehelichen Lebensverhältnissen. Veränderungen nach der Scheidung sind dann zu berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen schon während der Ehezeit angelegt waren, wie beispielsweise eine regelmäßige jährliche Lohnerhöhung. Die Berechnung des persönlichen Unterhaltanspruches hängt von vielen Faktoren ab und nicht selten wird vor Gericht erbittert darüber gestritten.  

Folgendes ist ebenfalls zu beachten: Die Ansprüche von Kindern gehen grundsätzlich vor. Wenn also das Geld des Unterhaltsschuldners gerade so für den vorgesehenen Selbstbehalt und den Kindesunterhalt reicht, geht der geschiedene Ehegatte leer aus. 

Dazu ist seit einigen Jahren eine Herabsetzung beziehungsweise zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Je kürzer die Ehe gedauert hat und je länger die Scheidung zurückliegt, desto weniger darf sich der Betroffene noch auf die finanzielle Unterstützung durch seinen Ex-Partner verlassen. Auch bei grober Unbilligkeit, beispielsweise nach Straftaten oder anderen groben Verfehlungen des Berechtigten, kann der Unterhalt beschränkt oder ganz versagt werden. 

Armin Dieter Schmidt
Rechtsanwalt
Redakteur – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG  

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