Die Klägerin verlangte nach der Trennung von ihrem Mann Unterhalt, da sie die beiden gemeinsamen Kinder betreute. Dieser wies diese Forderung allerdings mit dem Verweis auf die neue Beziehung der Frau mit einem anderen Mann zurück. Um ihre Unterhaltsansprüche durchzusetzen, zog die Frau vor Gericht.
Die Bremer Richter sprachen ihr allerdings nur Unterhalt bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes einschließlich einer kurzen Übergangszeit zu. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin eine dauerhafte, feste Beziehung mit einem anderen Mann führt. Auch bei getrennter Haushaltsführung käme diese einer Ehe gleich. Zudem habe das jüngere Kind mit der Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, so dass von der betreuenden Mutter grundsätzlich erwartet werden kann, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu bestreiten
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