Einer schwangeren Frau wurde fristlos gekündigt, weil sie sich auf Facebook über einen Kunden ihres Arbeitsgebers sehr negativ geäußert hatte. Mangels Erfolgsaussicht wurde ihr Prozesskostenhilfe versagt. Dies sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun anders.

Der Sachverhalt

Die schwangere Arbeitnehmerin (Klägerin) war von ihrem Arbeitgeber, einem Sicherheitsdienst, bei einem Telefonanbieter eingesetzt, über den sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Regierung von Mittelfranken hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Sie wendet sich nun gegen den Bescheid der Regierung von Mittelfranken, in dem die außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei dem Sicherheitsdienst nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde.

Die Entscheidung

Der BayVGH hat diese Entscheidung nun geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde.

Klägerin hat einen Vertrag bei dem Telefonanbieter

Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei.

Der Facebook-Eintrag war nicht auf "öffentlich" geschaltet


Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264

PM des BayVGH
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