Fahrverbot - Erhält ein als Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkoholmissbrauchs ein Fahrverbot, kann ihm nicht ohne weiteres sein Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist, sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV), war der Angestellte überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraut. Im Juni 2007 erhielt dieser einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols im Straßenverkehr. Hierfür wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Im Sommer 2008 wurde er erneut mit Alkohol hinter dem Steuer erwischt und erhielt ein dreimonatiges Fahrverbot. Daraufhin wurde dem Fahrer fristlos gekündigt.

Die Entscheidung

Diese Kündigung ist unwirksam, entschied das Gericht. Dem Arbeitgeber lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es ihm unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Zwar sei ein nicht auf eine Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch an sich ein Grund für eine Kündigung - in der Regel aber nach einer Abmahnung.

Anderweitige Beschäftigung

Mitarbeiter mit Fahrertätigkeiten müssten die geltenden Promillegrenzen einhalten. Im vorliegenden Fall wäre aber nach dem zweiten Vorfall eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen und nicht eine Kündigung: Der Arbeitgeber müsse die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen. Bei dem zweiten Vorfall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Am Abend zuvor habe sich der Kläger in einer schwierigen psychischen Situation befunden. Berücksichtige man diese Einzelheiten, müsse ihm eine erneute Chance gegeben werden. Der Mitarbeiter könne für die drei Monate anderweitig im Betrieb beschäftigt werden.

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Fahrverbot

Gericht:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5. November 2008 (AZ: 1 Ca 1594/08)

Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsindex


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