Im vorliegenden Fall ging es um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik und übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) durch die Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft. Die Kläger verlangen lärmmindernde Maßnahmen.

Der Sachverhalt

Seit Herbst 2015 sind in einem benachbarten Zweifamilienhaus, das vom Landkreis Esslingen zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet wurde, Asylbewerber untergebracht. Derzeit sind es 10 Personen untergebracht; die höchste Belegungsrate betrug bisher 23 Personen.

Die Kläger machen geltend, von der Flüchtlingsunterkunft gingen weit über das hinnehmbare Maß unzumutbare Lärmbelästigungen vor allem nachts aus. Sie hätten deshalb einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch (nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 906 BGB analog).

Sie begehren vom beklagten Land, die andauernden Ruhestörungen und Lärmbelästigungen, insbesondere in den Nachtstunden (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) in Form von lauter Musik bei offenen Fenstern sowie lautstarken Unterhaltungen und Geschrei zu unterbinden.

Die Entscheidung

In einer Kurzbegründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil, Az. 2 K 6575/16) aus, das Landratsamt Esslingen sei zum Ergreifen geeigneter lärmmindernder Maßnahmen verpflichtet, weil es sich die von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Störungen zurechnen lassen müsse.

Dies liege in einer unglücklichen Standortentscheidung und dem Unterbleiben eines Baugenehmigungsverfahrens begründet, welches gerade dem Erkennen von Konfliktpotentialen und dem Ergreifen eventuell erforderlicher lärmmindernder baulicher Maßnahmen diene.

Auf dem Grundstück der Unterkunft sei allein die Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass es jedenfalls zu Beeinträchtigungen der Kläger komme, die über die bei einem Zweifamilienwohnaus üblicherweise auftretenden Beeinträchtigungen hinausgingen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.06.2019 - 2 K 6575/16

VG Stuttgart, PM
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