Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe.

Der Sachverhalt

Die Berliner Polizei hatte einen Bewerber allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv "La Catrina") beanstandet.

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin (Az. 4 S 52.18) dürfe die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden.

Das Oberverwaltungsgericht ist damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 gefolgt. Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen". Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach habe sich der Anteil der Tätowierten in Deutschland in den letzten zehn Jahren um über 40 % erhöht. Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden könne, bedürfe  einer aktualisierten Prüfung.

Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien.

Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden. Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 52.18

OVG Berlin, PM 01/2019
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