Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei ein bekannter Rapper und befürchte wegen seiner kritischen Texte und seiner oppositionspolitischen Einstellung im Falle einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgung. Mit seiner Klage blieb er jedoch erfolglos.

Der Sachverhalt

Der Kläger war bereits aufgrund einer im Jahr 2014 von der Stadt Hagen verfügten Ausweisung zur Ausreise verpflichtet. Der Ausweisung lagen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen zugrunde. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich "untergetaucht" war, hat er im Mai 2017 einen Asylantrag gestellt, weil er befürchtet, in der Türkei verfolgt zu werden.

Er habe sich zwei Monate in der Türkei aufgehalten und sei wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit diskriminiert und misshandelt worden. Der Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt.

Im April 2018 stellte er einen so genannten Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass sich die Lage in der Türkei seit seinem ersten Asylverfahren verschlechtert habe. Diesen Asylfolgeantrag lehnte das BAMF ab, da keine neuen Gründe für die Durchführung eines Asylverfahrens vorlägen.

Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger erstmals vorgetragen, er sei ein bekannter Rapper und befürchte wegen seiner kritischen Texte und seiner oppositionspolitischen Einstellung im Falle einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgung.

Die Kammer hat wiederholt gestellte Terminsverlegungsanträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers als verspätet abgelehnt. Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Einen zuvor gestellten Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende hat die Kammer als unbegründet abgelehnt.

Die Entscheidung

In der mündlichen Urteilsbegründung der abweisenden Entscheidung führte die Kammer aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Asylgesetz) lägen nicht vor. So habe der Kläger bereits keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt. Er habe nicht dargelegt, ob und wann er überhaupt kritische Texte veröffentlicht habe. Auch habe er nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, oppositionspolitisch tätig zu sein.

Ebenso wenig sei ein anderweitig nach außen tretendes politisches Engagement des bisher erkennbar unpolitischen Klägers dargelegt und ersichtlich. Eine detaillierte Schilderung wäre aber erforderlich gewesen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen.

Ferner sei der Vortrag des Klägers im behördlichen Verfahren nicht frei von Widersprüchen gewesen, weshalb die Kammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags hatte.

Das Urteil (5 A 466/18) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Da weder die Klage noch die Einlegung eines Rechtsmittels aufschiebende Wirkung entfalten, ist der Kläger weiterhin seit der Ablehnung des erfolglosen Asylerstverfahrens vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.

Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 23.10.2018 - 5 A 466/18

VG Osnabrück, PM 13/2018
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