Bei einer Überprüfung durch das Veterinäramt waren in einem Kellerraum der Hautklinik der Medizinischen Fakultät der Universität Münster 36 Käfige mit insgesamt 77 Mäusen vorgefunden worden. Nach einem anonymen Hinweis hatte die Universität Münster eine Selbstanzeige über die unerlaubte Tierhaltung erstattet.

Der Sachverhalt

Nach den Feststellungen der Tierärztinnen hätten sich drei der der Wissenschaftlerin zuzuordnenden Mäuse in einem Allgemeinzustand befunden, der ihre sofortige Tötung erforderlich gemacht habe. Eine dieser Mäuse habe sich offenbar im Zustand fünf bis sieben Tage nach einem chirurgischen Eingriff befunden.

Das Tier habe bereits längerfristig erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Ein weiteres Tier habe hochgradige Stereotypen aufgewiesen, die sich in Form von "im Kreis rennen" geäußert hätten und sich durch äußere Reizgebung nicht mehr hätten unterbrechen lassen.

Das dritte Tier habe eine daumennagelgroße, nekrotisierende Hautläsion im Nackenbereich aufgewiesen und sich in seitlich gekrümmter Körperhaltung mit zusammengekniffenen Augenlidern befunden. Nach weiteren Ermittlungen hätten der Antragstellerin 22 Boxen mit 40 der 77 Mäuse zugeordnet werden können.

Diese habe die Tiere aus dem genehmigten Tierhaltungsbereich der Hautklinik entnehmen und in den betreffenden Kellerraum transportieren lassen. Mit Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2017 hatte die Stadt Münster der Antragstellerin das Halten und Betreuen Tierversuchstieren untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. 

Die Entscheidung

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus:

Das Haltungs- und Betreuungsverbot erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe als Halterin von Tierversuchsmäusen grob gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Mäusen hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Die Antragstellerin sei als vormalige Halterin der Mäuse die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung.

Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen

Die maßgeblichen Tiere seien sowohl nach der Beschriftung der Käfigboxen als auch nach den Angaben in den Tierversuchsgenehmigungsunterlagen für die genehmigte Tierhaltung, aus der die Mäuse entnommen worden seien, ihrer Arbeitsgruppe bzw. ihr als Versuchsleiterin zugeordnet gewesen. Nach gegenwärtiger Einschätzung der Kammer sei sie es auch gewesen, die jeweils die Anweisung gegeben habe, ob, wann und welche Tiere in den Kellerraum verbracht würden.

Als Versuchsleiterin habe die Antragstellerin auch den wissenschaftlichen Nutzen an den Tieren gehabt. Der grobe Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen ergebe sich maßgeblich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, die insbesondere durch das Protokoll über die außerplanmäßige Kontrolle am 20. Juni 2017, die umfangreiche fotografische Dokumentation sowie das amtstierärztliche Gutachten gestützt würden.

Erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein

Demgegenüber sei der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin sei durch ein erheblich mangelndes Unrechtsbewusstsein gekennzeichnet. Ihre Zuwiderhandlungen seien vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahren in dem Kellerraum bestehenden unerlaubten Tierhaltung besonders wiederholungsträchtig. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.04.2018 - 1 L 2222/17

VG Münster, PM
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