Tierschutzgesetz: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage eines Falkners und Jägers ab, der eine generelle Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz begehrte, um verwilderte Stadttauben töten zu können.

Nur wo die Taubenplage örtlich zur Massenerscheinung ausarte, käme unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen die gezielte Vernichtung von Stadttauben in Frage.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Jäger bereits einen speziellen Fangschlag entwickelt, mit der alle nur erreichbaren Tauben lebend gefangen werden sollten. Diese sollten dann als Futter für seine Greifvögel dienen. Desweiteren argumentierte der Falkner, dass nun mal das Bedürfnis für eine allgemeine Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben bestehe, da diese die Gesundheit der Menschen beeinträchtigten und durch den Taubenkot Schäden an den Gebäuden entstünden.

Keine Schädlingsbekämpfung im Sinne des Tierschutzgesetzes

Dem Anliegen stimmte das Gericht zwar zu, sah aber in der beabsichtigten Ausführung das Problem. Der Kampf gegen die Taubenplage als solche sei nicht - wie vom Tierschutzgesetz ausdrücklich bei einer generellen Tötung gefordert - als Schädlingsbekämpfung einzustufen. "Wobei das konkrete Vorgehen des Jägers auch nicht zur nachhaltigen Bekämpfung der Stadttauben geeignet wäre", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Entsprechende Untersuchungen haben gezeigt, dass die solcherweise flächendeckend reduzierten Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen heranwachsen oder sogar noch zunehmen. Das ungezielte Massentöten führe lediglich zu einer Verjüngung der Bestände.

Rechtsgrundlagen:
TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 3e
TierSchG § 11 Abs. 2 Nr. 4

Gericht:

VG Wiesbaden, 20.01.2010, Az. 4 K 1347/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline



Entscheidungshinweis:


Limburger Veterinärbehörde muss über Antrag auf Erlaubnis zum Einfangen und Töten verwilderter Tauben erneut entscheiden

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Landrat nun zu einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. In der mündlichen Urteilsbegründung wurden Stadttauben als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne jedenfalls dann bezeichnet, wenn sie in den in Städten praxisüblichen großen Populationen auftreten oder örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen wie etwa in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen oder Lebensmittel-Produktionsbetrieben anzutreffen sind. Tauben könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen aufträten. Solche Gefahren könnten auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltener gesundheitsschädlicher Keime. Für solche Fälle könne dem Kläger eine allgemeine Erlaubnis zum Fangen und Töten der Tauben erteilt werden, wobei keine überzogenen Anforderungen an die vorherige Erprobung alternativer Vorbeugemethoden gestellt werden dürften. Dies müsse der Landrat bei einer erneuten Entscheidung berücksichtigen. Inhalt und Grenzen der allgemeinen Erlaubnis könnten durch Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) so bestimmt werden, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der betroffenen Menschen und den Erfordernissen des mit Verfassungsrang ausgestatteten ethischen Tierschutzes erfolge.

Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 396/10

Update:
Das Revisionsverfahren am Bundesverwaltungsgericht wurde eingestellt (AZ: 7 C 28.11). Der Landkreis  hatte seine eingelegten Rechtsmittel aus nicht näher genannten Gründen wieder zurückgezogen.

Verfahrensverlauf:
VG Wiesbaden, 20.01.2010 - 4 K 1347/09
VGH Hessen, 01.09.2011 - 8 A 396/10
BVerwG, 14.12.2011 - 7 C 28.11



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