Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz ist die Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auch dann gebührenfrei, wenn ihr umfangreiche behördliche Vorbereitungsmaßnahmen vorausgegangen sind.

Der Sachverhalt

Der Kläger beantragte beim Bauamt Einsicht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz hinsichtlich aller vorhandenen Akten zu einem bestimmten Gemarkungsbereich, der als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Zur Vorbereitung der Akteneinsicht wurden insgesamt 39 Verfahrensakten zusammengetragen.

Wegen schützenswerter Belange wurden Schwärzungen und in drei Fällen die Beteiligung Dritter vorgenommen, deren Belange durch das Informationszugangsgesuch berührt wurden. Dem Bauamt entstanden dadurch Personalkosten von mehr als 4.000,-- €.  Nach dem Einsichtsgesuch setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Gebühr von 500,-- € fest und führte aus, wegen des erheblichen Personalaufwands bei der Vorbereitung der Einsichtnahme werde der nach dem Gebührenrahmen mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und machte geltend, die Gebührenerhebung sei unzulässig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil, Az. 3 K 569/16.MZ) gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr im Falle der Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort.

Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das hier noch zur Anwendung komme, seien Amtshandlungen nach diesem Gesetz zwar grundsätzlich gebührenpflichtig. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen vor Ort.

Insoweit seien der Gesetzeswortlaut und auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Die Einsichtnahme voraussetzende Vorbereitungsmaßnahmen würden ebenfalls von der Gebührenfreistellung erfasst, weil es keine hinreichend bestimmten gesetzlichen Anhaltspunkte für eine Differenzierung gebe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.04.2017 - 3 K 569/16.MZ

VG Mainz
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