Der Sachverhalt
Der 1981 in Deutschland geborene und hier aufgewachsene Kläger hat Umgangskontakt mit seinem in Deutschland lebenden Kind. Seit 2001 ist er regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten.
So wurde er unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr bzw. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Stadt Bergheim als zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger daraufhin aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil, Az. 5 K 4893/15) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Drogendelikte begehen werde.
Das daraus resultierende öffentliche Ausweisungsinteresse wiege nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles schwerer als das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland.
Schutz der Bevölkerung hat Vorrang
Der Schutz der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Drogenkonsum habe Vorrang vor dem Interesse des Klägers, seine familiären Bindungen vom Bundesgebiet aus zu pflegen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2016 - 5 K 4893/15
VG Köln
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