Der Sachverhalt
Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts "Schmähkritik" oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 1 L 268.16) hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, ohne eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen.
Verdeutlichung der Grenzen der Meinungsfreiheit
Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext" aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen.
Isolierte Darstellung des Gedichts sei unzulässig
Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.04.2016 - VG 1 L 268.16
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