Der Sachverhalt
Die Kläger, Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.
Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Ferner seien die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Die gegen die Beiträge erhobenen Klagen blieben bei den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos.
Die Urteile des VGH Mannheim
Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hat die Berufungen mit Urteilen zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht.
Gericht: Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer
Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags.
Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 312/15, 2 S 896/15 sowie 2 S 2270/15
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