Die Inhaberin eines Fingernagel- und Kosmetikstudios und möchte ihr Angebot um den Einsatz von "Knabberfischen" (Kangalfische, Garra rufa) zu Wellnesszwecken sowie der kosmetischen Behandlung von gesunder Haut erweitern. Dies hat der beklagte Landkreis Wartburgkreis abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen hat die gewerbsmäßig Haltung von Kangalfischen als nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig angesehen und deshalb den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu entscheiden.

Der Vorsitzende hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass schon der ministerielle Erlass, auf den sich der beklagte Landkreis in seinem ablehnenden Bescheid bezogen hat, nicht eindeutig ist und nicht als absolutes Verbot der gewerbsmäßigen Haltung von Kangalfischen zu Wellnesszwecken gewertet werden kann. Der Vorsitzende hat weiter ausgeführt, dass das Gericht eine rechtlich zulässige Nutzung von Kangalfischen auch zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken für möglich hält, wenn die Haltungsbedingungen der Fische stimmen. Dies kommt nach dem Betriebskonzept der Klägerin in Betracht.

Auflagen hat der Beklagte zu erarbeiten

Die in verschiedenen Gutachten genannten Stressfaktoren für die Fische, wie häufiges Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen (Rückstände von Seifen, Parfüms und Nikotinresten) würden nach dem Betriebskonzept der Klägerin ausgeschlossen bzw. verringert. Mit häufigem Wasserwechseln würde auch der Wasserverschmutzung begegnet. Die genauen Auflagen, mit denen die Klägerin den gewerbsmäßigen Einsatz der Kangalfische betreiben kann, hat der Beklagte zu erarbeiten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 30.06.2015 - 2 K 143/15 Me

VG Meiningen
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