Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt, wonach die vorzeitige Entlassung eines ehe­maligen Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtmäßig ist, weil er der salafistischen Szene zuzurechnen sei.

Der Sachverhalt

Die Bundeswehr habe die Entlassung darauf ge­stützt, es bestünden Zweifel daran, dass er als Soldat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten würde, weil er sich dem Salafismus zuge­wandt habe und für ihn religiöse Gebote über der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden. Das Verwaltungsgericht hat diese Ansicht bestätigt.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss den Antrag des Klägers auf Zu­lassung der Berufung abgelehnt. Das Urteil des Verwal­tungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung

Der Senat bestätigte den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, die wertende Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines Eignungsman­gels könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einge­schränkt überprüft wer­den, weil nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurtei­len könnten, ob der Soldat künftig den Anforderungen ent­sprechen werde. Der Klä­ger habe nicht aufgezeigt, dass sich die Entlassung nicht im Rahmen des dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungsspielraums halte.

Der ehema­lige Zeitsoldat hatte unter anderem geltend gemacht, es könne kein Grund für die Entlassung eines deut­schen Soldaten sein, wenn er die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens angeblich als vorbildlich darstelle und die Bundesrepublik Deutschland zur Aufrechterhaltung dieser Gesellschaftsordnung schwere Waffen liefere. Die An­nahme, dass er der salafistischen Szene zuzurechnen oder überhaupt Salafist sei, sei ebenso unsubstantiiert wie die generelle Annahme, ein Salafist könne grundsätz­lich nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Der Senat folgte dieser Auffassung nicht. Der Kläger habe insbesondere die Fakten, die nach Auffas­sung des Verwaltungsgerichts die Annahme rechtfertigten, er habe sich zunehmend radi­kalisiert und müsse mittlerweile als gefestigter Salafist eingeordnet werden, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 A 807/15

OVG NRW, PM
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