Wird eine militärische Ausbildung mit Studium abgebrochen, weil ein Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, muss er die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er daraus für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat.

Der Sachverhalt

Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss dem Dienstherrn die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, er deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, und er aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat.

An letzterem fehlt es im Falle eines lediglich achtwöchigen Studiums. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 17. April 2012 entschieden und damit der Klage eines ehemaligen Soldaten auf Zeit stattgegeben, der von der Bundesrepublik Deutschland zu einer Rückzahlung in Höhe von ca. 1.500 € herangezogen worden war.

Die Entscheidung

Zur Begründung führten die Richter aus, zwar sei die Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis entlassen werde, grundsätzlich mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar, da die Rückzahlungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung anknüpfe, sondern an das Ausscheiden aus dem Dienst. Mit ihr solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Dienstherr dem ehemaligen Soldaten eine Ausbildung finanziert habe, die diesem für sein weiteres Berufsleben von Nutzen sei, und mit der er mithin eigene Aufwendungen erspart habe.

Bei 8 Wochen Studium kein verwertbarer Vorteil erkennbar

Dies setze jedoch voraus, dass durch das Studium tatsächlich ein verwertbarer Vorteil erworben worden sei, etwa in Form von Anrechnungsmöglichkeiten von Studienzeiten oder durch den Erwerb von Spezialkenntnissen. Bei einer lediglich achtwöchigen Immatrikulationsdauer sei ein solcher Vorteil indes nicht denkbar. Der Nutzen einer derart kurzen Studienzeit gehe über eine erste Orientierung im Studienfach nicht hinaus, begründe weder Anrechnungsmöglichkeiten im Falle einer späteren Fortführung des Studiums noch werde verwertbares Spezialwissen erworben.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.04.2012 – 1 K 112/12.TR

VG Trier
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