Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine 32 Jahre alte serbische Staatsangehörigen, begehrt mit ihren fünf Kindern (14, 12, 11, 9 und 6 Jahre) vom beklagten Landkreis Emsland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als langjährig in Deutschland geduldete Personen.
Die in Deutschland geborene Klägerin hält sich seit ihrem fünften Lebensjahr ununterbrochen in Deutschland auf. Mehrere Asylverfahren der Familie und auch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete, die im Jahre 2008 eingeführt worden war, blieben erfolglos. Die Klägerin verfügte im Jahr 2013 zwischenzeitlich über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, da der der Vater der minderjährigen Kinder, ebenfalls ein serbischer Staatsangehöriger, eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte und ihm deshalb eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde jedoch nicht verlängert, da auch die dem Vater der Kinder erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden war. Außerdem sei der Lebensunterhalt der Familie ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten worden.
Die Klägerin macht geltend, sie und ihre Kinder hielten sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet auf, sie spreche kein serbisch, weil sie ursprünglich aus dem Kosovo stamme. Ihr Heimatland sei ausschließlich Deutschland. Die Entscheidung des Beklagten widerspreche den Vorgaben des Nds. Innenministeriums, das einen Paradigmenwechsel in der Migrationspolitik vollziehe wolle. Auch verstoße sie gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück
Zur Begründung der Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass die vom Landkreis Emsland abgelehnte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig sei. Es sei eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention erforderlich. Diese falle zu Gunsten der alleinerziehenden Klägerin und ihrer Kinder mit der Folge aus, dass der Beklagte sein Ermessen nur in der Weise ausüben könne, die Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern.
Die Integrationsbemühungen der Klägerin seien anzuerkennen. Insbesondere spreche für die Familie, dass die Mutter von sich aus im Jahr 2011 auf das Jugendamt zugegangen sei, um Hilfe für ihre Kinder zu erhalten. Diese erfüllten nunmehr regelmäßig die Schulpflicht. Auch habe die Mutter angefangen zu arbeiten und ihre zunächst nur geringfügige Beschäftigung im November 2014 erheblich ausgeweitet. Mehr könne von einer alleinerziehenden Mutter mit fünf Kindern nicht verlangt werden. Insgesamt liege daher im Falle der klagenden Familie eine besondere Härte vor, die eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar erscheinen lasse.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage, die die Kläger auf Grund des ergänzenden Bezugs von Sozialleistungen verpflichtet, weiterhin ihren Wohnsitz im Landkreis Emsland zu nehmen, hat die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 03.02.2015 - 5 A 196/14
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