Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse kam das VG Gelsenkirchen (Az. 16 K 5116/12) zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Leiden für die Knabberfische im vorliegenden Einzelfall sehr gering seien. Einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz konnte das Gericht nicht feststellen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin bot seit 2011 in ihrem Friseursalon eine sogenannte Fisch-Spa-Behandlung mit Kangal-Fischen an, nachdem die zuständige Behörde der Stadt Essen auf ihre Anfrage keinerlei Einwände gegen das Vorhaben erhoben hatte. Bei der Fisch-Spa-Behandlung werden Beine oder Arme der Kunden in ein mit Kangal-Fischen besetztes Becken getaucht.

Die bis zu 15cm großen Fische knabbern dann von der menschlichen Haut Schuppen u.ä. ab. In der Türkei, in der Nähe der ostanatolischen Stadt Kangal, kommen diese Fische in einem von heißen Thermalquellen gespeisten Bach natürlich vor. Dort lassen sich Menschen seit jeher Beine und Arme auf diese Weise von den Fischen säubern. Insbesondere begeben sich auch an Schuppenflechte oder Neurodermitis erkrankte Menschen dorthin.

Auf Anweisung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) untersagte die Stadt Essen Ende 2011 der Klägerin die weitere Durchführung der Behandlungen und wies auf die fehlende Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz hin. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis lehnte die Stadt ab.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 16 K 5116/12)

Die Kammer stellte fest, dass im vorliegenden Einzelfall der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck im Einklang mit dem Tierschutzgesetz stehe. Nicht nur medizinische sondern auch kosmetische Zwecke könnten als nachvollziehbar und billigenswert anzusehen sein. Entscheidend sei grundsätzlich der Einzelfall.

Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse kam die Kammer zu dem Ergebnis, die bei der von der Klägerin angebotenen Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische seien im vorliegenden Einzelfall bei den hier gegebenen Haltungs- und Einsatzbedingungen so gering, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie deutlich übersteige. Die beantragte Erlaubnis zur gewerblichen Haltung der Fische sei daher zu erteilen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014 - 16 K 5116/12

VG Gelsenkirchen, PM
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