Nach den Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen, so das Urteil des VG Hannover. Das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen sei jedoch unzulässig.

Der Sachverhalt

Die Klägerin - eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden.

Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Logistikdienstleisterin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen. Gegen die Untersagung wehrte sich die Logistikdienstleisterin und reichte Klage beim VG Hannover ein.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil (Az. 10 A 5342/11) die Klage der Logistikdienstleisterin abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten.

Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.

Ob tatsächlich schon das bloße Kopieren von Personalausweisen - von ausdrücklich gesetzlich zugelassenen Ausnahmen wie in § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz, § 95 Abs. 4 Satz 2 Telekommunikationsgesetz  und § 64 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung abgesehen - nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Personalausweisgesetzes verboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da das von der angefochtenen Verfügung erfasste Scannen und automatisierte Speichern mit der Möglichkeit der Weiterverarbeitung und Nutzung eine andere rechtliche Qualität aufweist.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs 3 S 1 BDSG
§ 28 BDSG
§ 3 BDSG
§ 38 Abs 5 BDSG
§ 38 Abs 6 BDSG
§ 14 PAuswG
§ 20 PAuswG

Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.11.2013 - 10 A 5342/11

VG Hannover
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Entscheidungshinweis:

Diese Rechtsprechung ist veraltet. Zum 15.07.2017 wurden § 20 des Personalausweisgesetzes und § 18 des Passgesetzes geändert.

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