Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Der Betreiber einer Fanpage sei hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.

Der Sachverhalt

Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt. Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.

Die Entscheidung

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.

Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist die Berufung zugelassen worden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, 09.10.2013 - 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12

VG Schleswig
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