Der Sachverhalt
Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt. Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.
Die Entscheidung
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.
Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist die Berufung zugelassen worden.
Gericht:
Verwaltungsgericht Schleswig, 09.10.2013 - 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12
Rechtsindex- Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:
Auch Mietrückstände über mehrere Monate hinweg können vom Mieter unverschuldet sein, so dass eine Zahlungsverzugskündigung ausgeschlossen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts macht Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Urteil lesen
Ein Vermieter hat das Recht, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleibt. Urteil lesen
Teilschuld im Verkehr - Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird, auch wenn er im "Recht" ist. Besteht er auf seinem Vorfahrtsrecht, obwohl es für ihn ein leichtes wäre, einen Verkehrsknoten aufzulösen und entsteht dadurch ein Schaden, haftet auch er. Urteil lesen
Teilschuld - Zur Oktoberfestzeit sind, wie jedes Jahr, vermehrt Betrunkene Menschen unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten. Ein Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit daran anpassen, sonst trägt er ein 50-prozentiges Mitverschulden an einem Unfall. Urteil lesen