Der EuGH soll prüfen, ob die sog. europäische Studentenrichtlinie ausländischen Studenten einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu Studienzwecken gibt, wenn sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Der Sachverhalt

Der tunesische Kläger bewarb sich mehrfach erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Mathematik. Seine wiederholten Anträge auf Erteilung eines Visums für Sprachkurs und Studium lehnte das Auswärtige Amt mit der Begründung ab, die Studienmotivation erscheine zweifelhaft.

Der Kläger habe bei seiner Abiturprüfung in für seinen Studienwunsch wichtigen Fächern schlechte Noten erzielt. Es sei fraglich, ob er in der Lage sein werde, in einer ihm fremden Sprache ein Studium aufzunehmen bzw. die deutsche Sprache in angemessener Zeit vor Studienbeginn zu erlernen.

Die Entscheidung

Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken im Ermessen der zuständigen Behörde. Demgegenüber sieht die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 vor, dass die Einreise und der Aufenthalt eines von einer Hochschule akzeptierten Studienbewerbers aus einem Nicht-EU-Land dann zugelassen werden, wenn dieser bestimmte Bedingungen erfüllt.

Nach Überzeugung der vorlegenden 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin müsste dem Kläger ein Visum zu Studienzwecken erteilt werden, wenn aus der Richtlinie folgte, dass der Behörde kein weiteres Ermessen zusteht, sobald die dort im einzelnen aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Vorlagefrage:

Begründet die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375/12 vom 23. Dezember 2004) einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken und eines nachfolgenden Aufenthaltstitels gemäß Art. 12 dieser sogenannten Studentenrichtlinie, wenn die „Zulassungsvoraussetzungen“, das heißt die Bedingungen der Art. 6 und 7, erfüllt sind und kein Grund für eine Ablehnung der Zulassung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorliegt?

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 05.09.2013 - VG 14 K 350.11 V

VG Berlin, PM Nr. 34/2013
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