Der Sachverhalt
Der im Jahre 1987 geborene Kläger reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten beging er bis zum Februar 2011 als Haupttäter einer Bande (erneut) mehr als einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn wegen dieser Taten am 10.08.2011 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten; sie verbüßt er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen. Im Hinblick auf die Höhe der Strafen wies der Landkreis Emsland den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
Den daraufhin gegen diese Maßnahmen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht durch seinen rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 07.02.2013 (Az. 5 B 8/13) ab.
Die Entscheidung
Die ebenfalls erhobene Klage ist heute mit der Begründung abgewiesen worden, es sei zu befürchten, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft weiterhin Straftaten begehen werde. Er sei seit seinem 16. Lebensjahr permanent straffällig geworden und habe sich auch durch die Verbüßung einer Jugendstrafe nicht davon abhalten lassen, serienweise Einbrüche zu begehen. Angesichts dessen müsse er aus der Haft heraus abgeschoben werden. Zwar lebe seine minderjährige Tochter in der Bundesrepublik Deutschland; das Interesse der Allgemeinheit, zu verhindern, dass er weitere schwere Straftaten begehe, überwiege aber sein Interesse daran, im Bundesgebiet zu bleiben, um den familiären Kontakt zu seiner Tochter zu halten. Das auf vier Jahre nach der Abschiebung bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletze unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Klägers nicht.Wenn das Urteil rechtskräftig wird, hat das zur Folge, dass der Kläger nach dem Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafen aus der Haft heraus nach Serbien abgeschoben wird und er per Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben wird, um für den Fall seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung der Reststrafe sicherzustellen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 12.08.2013 - 5 A 12/13
VG Osnabrück
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