Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Eilverfahren die sofortige Vollziehung eines Hausverbots bestätigt, das eine weiterführende Schule gegenüber dem Vater eines Schülers (Antragsteller) wegen des Vorwurfs einer Tätlichkeit gegenüber dem Schulleiter verhängt hat.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller sei in das Büro des Schulleiters eingedrungen, um diesen zu veranlassen, Schülerinnen ihre Handys zurückzugeben, welche von Lehrkräften wegen eines Verstoßes gegen das schulische Handyverbot bis zum Unterrichtsende in Verwahrung genommen worden seien.

Als der Schulleiter ihn aufgefordert habe, sein Büro zu verlassen, habe der Antragsteller die Tür zum Sekretariat geschlossen, sei auf den Schulleiter zugegangen und habe diesem unvermittelt ein Knie zwischen die Beine gerammt. Die Schule ordnete die sofortige Vollziehung des Hausverbots an.

Der Antragsteller legte bei der Schule Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzugs. Er stellte die ihm zur Last gelegte Tätlichkeit in Abrede und machte zudem geltend, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn er wegen des sofortigen Hausverbots nicht an der zwei Tage später stattfindenden Abschlussfeier seines Sohnes teilnehmen könnte.

Die Entscheidung

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Das Hausverbot sei offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller den Hausfrieden und dadurch den Schulbetrieb in einer Weise gestört habe, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt werde. Es bestünden keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schulleiters.

Schülervater bereits auffällig geworden

Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller vor ein paar Monaten schon einmal auffällig geworden sei, indem er sich Zugang zu dem Büro des Schulleiters verschafft und diesen sowie eine weitere Bedienstete beschimpft habe, was damals zu einem ersten - befristeten - Hausverbot für den Antragsteller geführt habe. Wegen der Vorgeschichte sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch bei der bevorstehenden Abschlussfeier Störungen verursachen würde, zumal er angekündigt habe, trotz des Alkoholverbots bei der Feier in einer Kühlbox Alkohol mitzubringen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Az. 6 L 744/13.MZ

VG Mainz
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Ein Vermieter greift unzulässig in die Mieterrechte ein, wenn er ohne sachlichen Grund einem Besucher eines Mieters Hausverbot erteilt. Ein Hausverbot ist jedoch wirksam, wenn kein konkreter Mieter den Besuch wünscht und dem Hausverbot widerspricht. Urteil lesen

Ein Mann bedrohte in einer Notunterkunft städtische Ordnungskräfte, schrie herum und beschädigte zum Haus gehörende Gegenstände. Die Stadt erteilte ihm ein unbefristetes Hausverbot für sämtliche städtischen Notunterkünfte. Zu Unrecht, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück. Urteil lesen

Hausverbot - Der Leiter einer ARGE kann gegenüber einem Leistungsberechtigten, der in den Diensträumen extrem ausfallend geworden ist, ein Hausverbot aussprechen und dessen sofortige Vollziehung anordnen. Für Beratungsbedarf muss der Leistungsberechtigte konkrete Termine vereinbaren. Urteil lesen

Hausverbot - Um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten, muss sich jeder Badegast an die Haus- und Badeordnung halten. Wer ständig dagegen verstößt, muß mit einem Hausverbot rechnen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de