Der Sachverhalt
Das Regierungspräsidium Gießen wirft dem Gewerbetreibenden, der Tabakwaren vertreibt, vor, nachhaltig Vorschriften des Jugendschutzrechts dadurch missachtet zu haben, dass er zum wiederholten Male nachweislich Zigaretten an Jugendliche verkauft und deswegen auch schon mehrere Bußgeldbescheide erhalten habe. Das Regierungspräsidium Gießen untersagte dem Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung seines Gewerbes.
Die Entscheidung
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides abgelehnt. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun.
Unzuverlässig in diesem Sinne sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Mit der nachhaltigen Missachtung der Vorschriften des Jugendschutzrechts, das verbietet, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche abzugeben, habe der Antragsteller seine Unzuverlässigkeit bewiesen.
Jugendschutz genieße Verfassungsrang
Als bedeutsames Rechtsgut genieße der Jugendschutz Verfassungsrang. Dem Argument des Antragstellers, die schieren Verkaufszahlen belegten, dass ihm eine Überprüfung des Alters seiner Kunden nicht in jedem Fall möglich sei, ließ das Gericht in Anbetracht dessen und wegen der wiederholten Verstöße nicht gelten.
Der Antragsteller hat mittlerweile dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.
Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 29.04.2013 - 8 L 326/13.GI
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