Nachdem sich ein Bürger gegenüber dem Amtsgerichtsdirektor agressiv verhielt und diesen als Rechtsbeuger, Dummschwätzer und weiteren Schimpfwörtern betitelte, erhielt er ein Hausverbot von 6 Monaten. Dagegen wehrte sich der Bürger vor Gericht, jedoch ohne Erfolg,

Der Sachverhalt

Ein Bürger, nun der Antragsteller, beschimpfte lautstark einen Amtsgerichtsdirektor als „Straftäter“ und „Rechtsbeuger“  und behauptete, er würde seine Rechte vereiteln. Der Antragsteller verweigerte auf wiederholte Nachfrage Auskünfte zu seiner Personen und erklärte lediglich, dass er für eine Menschenrechtsorganisation tätig sei. Eine vernünftige und sachliche Unterhaltung sei nicht möglich gewesen. Der Antragsteller habe stetig den Vorwurf der Rechtsbeugung wiederholt. Er, der Amtsgerichtsdirektor, habe den Antragsteller mehrfach aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und ihm angedroht, ihn ansonsten des Hauses zu verweisen und ihm gegebenenfalls Hausverbot zu erteilen.  Der Antragsteller sei immer lauter und aggressiver geworden. Dabei sei der Direktor als „dumm, Dummschwätzer, Irrer, geisteskrank, Rechtsbeuger und Straftäter" bezeichnet worden. 

Vor diesem Hintergrund habe der Amtsgerichtsdirektor, gegenüber dem Antragsteller ein Hausverbot für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen. Erst nach Androhung der Hinzuziehung der Polizei habe der Antragsteller sich aus dem Gebäude begeben.

Die Entscheidung

Das Hausverbot ist rechtens.

Aus dem Urteil: [...] Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW 2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20 Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling, NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B 10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss. [...]

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 14.06.2011 - Az. 4 L 543/11.NW

Quelle: VG Neustadt/Wstr.
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