Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in seinem Beschluss erneut mit der Frage befasst, ob eine deutsche Versandapotheke den gesetzlich Krankenversicherten die Zahlung der Rezeptgebühr bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ersparen darf.
Der Senat hatte dies bereits in zwei Eilverfahren verneint (Beschluss vom 20. Juni 2008 - 13 ME 61/08 und Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 13 ME 162/08)
Der Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Versandapotheke. Er hat Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat er seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 271/07 - abgewiesen. Mit der nunmehr erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Die Entscheidung
Der Senat hat seine Auffassung bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.
Gericht:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2011 - 13 LA 157/09
Pressemitteilung Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Rechtsindex
Apotheke darf auf Erhebung der Rezeptgebühr nicht verzichten
- Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
- Kategorie: Verwaltungsrecht
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