Ein Autofahrer schob seinen Fahrersitz so weit nach hinten, dass er den dahinter abgestellten Laptop seiner Beifahrerin beschädigte. Die Privathaftpflichtversicherung übernahm den Schaden nicht, weil der Vertrag die sog. "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel" enthielt.

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil einer Versicherung verboten, die umstrittene Teilzahlungsklausel in Versicherungsverträgen weiter zu verwenden. Den Kunden wurde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Teilzahlung eingeräumt. Dafür musste ein Zuschlag gezahlt werden.

Eine Unfallversicherung muss für den Verlust eines Daumens die vereinbarte Versicherungsleistung in Höhe von 100.000 Euro zahlen, obwohl diese in der Sache eine freiwillige Selbstverstümmelung sah. Das Gericht entschied sich zugunsten des Versicherten.

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Krankenkasse muss die Bezahlung einer nicht notwendigen Behandlung im Krankenhaus übernehmen, wenn sie die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Rechnung nicht eingeleitet hat.

Geht ein Versicherter aufgrund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, liegt ein sogenanntes Systemversagen vor. In diesem Fall muss die Krankenkasse die Behandlungskosten auch dann übernehmen, wenn der Versicherte einen Privatbehandlungsvertrag mit dem Arzt unterzeichnet hat.

Wer sich bei einem Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick bricht und dadurch querschnittsgelähmt ist, hat einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Betreiber der Spielhalle.

Gerade für berufstätige Eltern sind Zeltlager, Tenniscamps oder Sprachkurse das perfekte Angebot, um ihre Kinder in den Ferien gut versorgt und beschäftigt zu wissen. Aber wer übernimmt die Verantwortung, wenn doch etwas passiert? Und wer hat die Aufsichtspflicht während der Ferienfreizeit? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf.

Bei einem Beratungsfehler durch einen ihrer Mitarbeiter haftet die gesetzliche Rentenversicherung und ist grundsätzlich auch zu Schadenersatz verpflichtet. Amtliche Auskünfte müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Dies war in diesem Fall nicht der Fall.

Eine Rentnerin stolperte über einen 1cm hohen Rohrstopf, der aus dem Gehweg herausragte. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht nicht. Vielmehr hat sich hier ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.