Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von 12 Monaten eine Fahrtenbuchauflage für die ganze Fahrzeugflotte auferlegt werden.

Wer im Straßenverkehr sein Fahrzeug völlig grundlos abbremst, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent, so das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 345 C 22960/13).

Das Führen eines Fahrtenbuchs darf von einem Fahrzeughalter verlangt werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Die Halterin habe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit deutlich gemacht, dass sie nicht auskunftswillig ist, obwohl sie Fahrer kenne.

Das Amtsgericht Wildeshausen war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind, um daraus seinen Abstand zu ermitteln.

Bei andauernden Parkverstößen können Bedenken gegen die Kraftfahreignung entstehen, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

An der Einfahrt eines Recyclinghofes war ein Schild angebracht, wonach Beladetechnik Vorfahrt hat. Auf dem Gelände kam es dann zur Kollision zwischen einem PKW und dem Radlader. Der Fahrer des Radladers konnte aber aufgrund der angehobenen Ladeschaufel das Fahrzeug gar nicht sehen.

Ein Mann ohne Fahrerlaubnis verursachte unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde.

Jedes Jahr ereignen sich Tausende von Verkehrsverstößen. Das Gros der Regelverletzungen bezieht sich auf Geschwindigkeitsübertretungen, gefolgt vom Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss und Vorfahrtverletzungen.

Allein das Ziel einen Radfahrer zu einem vergangenen Ereignis zur Rede zu stellen, rechtfertigt einen Autofahrer nicht, diesen anderen während seiner Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr vom Fahrrad zu ziehen, so das AG Bremen in seinem Urteil (10 C 212/13).

Das bloße Aufheben eines heruntergefallenen Handys kann nicht als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gewertet werden. Denn bei einer solchen Handhabung fehlt jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion. Wird das Handy aber aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt ein Verstoß vor.