Wer im Straßenverkehr sein Fahrzeug völlig grundlos abbremst, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent, so das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 345 C 22960/13).

Der Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt fuhr mit dem Golf seiner Frau mit 50km/h auf einer Straße in München. Auf Höhe einer Einmündung zur Autobahn bremste die Fahrerin eines PKW Mercedes Benz stark und unvermittelt ab, da aufgrund einer geänderten Baustellenführung die Fahrerin dachte, sie habe sich verfahren.

Der Rechtsanwalt konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf den PKW Mercedes vor ihm auf. Durch den Unfall ist am Golf ein Schaden in Höhe von 3892 Euro entstanden, wovon 1297 Euro bereits von der beklagten Versicherung bezahlt worden sind.

Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass die Fahrerin des Mercedes den Unfall alleine verursacht hat und zu 100% die Schuld daran trägt. Er verlangt den Restbetrag. Die Versicherung weigerte sich, den Restbetrag zu zahlen.

Das Urteil des Amtsgerichts München (345 C 22960/13)

Durch Urteil (Az. 345 C 22960/13) hat das AG München der Versicherung Recht gegeben. Es wies die Klage insoweit ab. Das Gericht führt aus, dass grundsätzlich derjenige, der mit seinem PKW auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt (hier also der Rechtsanwalt), nach allem Anschein entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat.

Es wurde vollkommen grundlos abgebremst

In dem vorliegenden Fall jedoch stehe fest, dass der Mercedes ohne jeden verkehrsbedingten Grund und somit vollkommen grundlos abgebremst worden ist. Insoweit liege eine Abweichung vom typischen Fall vor. Nach Ansicht des Gerichts führt dies zu einer Mithaftungsquote von 30 Prozent zu Lasten der Fahrerin des PKW Mercedes und damit der beklagten Versicherung.

Bremst der unaufmerksame Beklagte ohne zwingenden Grund und trägt er durch dieses Verhalten zu einer Kollision bei, so gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer im Sinn von § 1 Absatz 2 STVO. Diese Gefährdung begründet eine Mithaftung, eine Mithaftungsquote von 30% ist gerechtfertigt (so Landgericht München I). Das Amtsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts München I für einen Fall des grundlosen Bremsens. Da vorgerichtlich bereits 33 % von der beklagten Versicherung bezahlt wurden, hat der Richter die Klage in der Hauptsache abgewiesen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 19.02.2014 - 345 C 22960/13

AG München
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