Ausweichmanöver - Wer mit dem Auto einem auf die Fahrbahn laufenden Fuchs ausweicht und einen Unfall baut, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann bei einer Autovermietung einen BMW angemietet. Im Mietvertrag war eine Vollkaskoregelung mit einem Selbstbehalt von 550 Euro vereinbart. Mit diesem Mietwagen fuhr der Kunde mit rund 120 km/h über die Autobahn, als plötzlich ein Fuchs quer über die Fahrbahn lief. Bei dem anschließenden Ausweichversuch streifte der Wagen die Leitplanke. Die Autovermietung forderte daraufhin den Ersatz des vollen Schadens. Sie berief sich dabei auf grober Fahrlässigkeit des Fahrers; dieser hätte den Fuchs überfahren sollen, um einen Unfall zu verhindern.

Nach mehreren Instanzen landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof, der dem Fahrer Recht gab. Grob fahrlässig handelt nach Ansicht der Richter nur , wer "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt". Genau das sei im Fall des Betroffenen nicht gegeben. Einem Reflex folgend sei der Autofahrer leicht nach rechts ausgewichen. Das sei kein "unentschuldbares Fehlverhalten", welches eine Verpflichtung zum Ausgleich des gesamten Schadens rechtfertigen. Es bleibt damit auch der Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts beim Selbstbehalt von 550 Euro.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 276 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1

Gericht:
BGH, Aktz.: XII ZR 197/05 - SVR 2008,102

Eine Information des Automobil Club Verkehr (ACV)
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de