Einem Autoposer wurde von der Stadt Mannheim verboten, weiterhin mit seinem Jaguar F-Type unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. Die Klage des Autoposers hatte keinen Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Stadt Mannheim hatte sich auf § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - gestützt, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Bevor es dazu kam, wurde das Fahrzeug vierzehn Mal durch Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet. Auch örtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers gemeldet.

Bereits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte der Autoposer keinen Erfolg und seine Klage wurde abgewiesen. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Die Stadt Mannheim habe das Verbot auf das ganze Stadtgebiet erstrecken dürfen. Wenn sich Autofahrer - wie der Kläger - in der Vergangenheit besonders uneinsichtig gezeigt hätten, sei es nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Straßen außerhalb der Innenstadt ausweichen, um dort Dritte - und sei es nur andere Fahrer - zu beeindrucken. 

Kläger: Verwaltungsgericht vertrete politische Interessen

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe unter Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes "einseitig politischen Interessen" den Vorrang vor seinen "schutzwürdigen Belangen" eingeräumt, sei unberechtigt.

Die Verfügung der Stadt Mannheim beschränke sich auf das Gebot, die gesetzlichen Vorgaben aus § 30 Abs. 1 StVO einzuhalten, wiege für den Kläger sehr gering und schütze das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner. Es treffe nicht zu, dass der Kläger seinen - inzwischen durch einen Audi A8 ersetzten - Jaguar "überhaupt nicht mehr" nutzen könne, weil dieser serienmäßig "laut" sei, und daher die Verfügung der Beklagten auf ein "Fahrverbot" hinauslaufe.

Gericht: Kläger müsse sich gesetzeskonform verhalten

Der Kläger verkenne, dass ihm durch die Verfügung der Stadt Mannheim nicht aufgegeben werde, auf die sachgemäße Nutzung zugelassener Fahrzeuge zu verzichten. Es wurde lediglich angeordnet, dass der Kläger sich gesetzeskonform zu verhalten habe, indem er bei der Nutzung von Fahrzeugen auf eine unsachgemäße Nutzung wie etwa unnötige Gasstöße verzichte, durch die unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht würden. 

Die Klage gegen das Verbot der Stadt Mannheim ist damit rechtskräftig abgewiesen. 

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2019 - 1 S 500/19

VGH Mannheim, PM
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