Der Kläger wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung "geblitzt". Auf dem Lichtbild hielt er ein Handy vor dem Gesicht, wie es viele tun, die über Lautsprecher telefonieren. Allerdings behauptete der Kläger, dass dies kein Handy gewesen sei, sondern ein Taschenrechner. Lesen Sie das Urteil des OLG Oldenburg.

Der Sachverhalt

Der Fall wurde zuerst vor dem Amtsgericht Delmenhorst verhandelt. Während der Hauptverhandlung legte er den Taschenrechner vor. Tatsächlich hätte es sich um dieses Gerät gehandelt haben können, wobei allerdings die Frage aufkam, warum sich der Betroffene diesen Taschenrechner vor das Gesicht hielt.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen dennoch wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit –"Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitung"- zu einer Geldbuße von 100 €. Nach Auffassung des Amtsgerichts unterliege auch das Halten und Aufnehmen eines mobilen Flachrechners dem Verbot nach § 23 Abs. 1 StVO (n.F.).

Der Betroffene wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts. Ein Taschenrechner falle nicht unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO, so die Auffassung des Betroffenen.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 Ss (OWi) 175/18) hatte Erfolg. Ein Taschenrechner lasse sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung diene bzw. dienen soll, bezeichnen.

Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt habe der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4). Ein Diktiergerät lasse sich noch als Gerät bezeichnen, das der Kommunikation diene. Ein reiner Taschenrechner falle aber unter keinen der genannten Oberbegriffe.

Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar. Die Geldbuße liegt nun bei 20 Euro.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ss (OWi) 175/18

OLG Oldenburg
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