Der Kläger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung, die seinen Unfallhergang nicht glaubte. Sein Automatik-Fahrzeug habe sich selbständig in Bewegung gesetzt, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei.

Der Sachverhalt

Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei der Kläger dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Der Kläger verlangt den Ersatz der Reparaturkosten für seinen Pkw.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil, Az. 11 U 74/17) Erfolg. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus.

Im vorliegenden Fall genügten dem Senat die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte.

Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf "N" gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt.

Der Versicherungsschutz schied nach den Ausführungen des 11. Zivilsenats auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.

Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 11.02.2019 - 11 U 74/17

OLG Braunschweig, PM
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