Die Angeklagte fuhr mit ihrem Fahrzeug versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage ein, kollidierte dort mehrfach und fuhr wieder davon. Sie wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Gehört aber der Bereich innerhalb einer Waschanlage zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des § 142 StGB?

Der Sachverhalt

Die Angeklagte fuhr trotz des deutlich sichtbaren Schildes "Ausfahrt" mit ihrem Fahrzeug versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage ein. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem PKW heftig gegen das Portal der Waschanlage. Sie stieg aus dem PKW und wurde vom Mitarbeiter der Waschanlage angesprochen.

Danach stieg sie wieder in das Fahrzeug und kollidierte abermals mit dem Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren PKW und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. Obwohl die Mitarbeiterin auf die Beschädigungen hingewiesen hatte, fuhr sie davon, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen.

Vom Amtsgericht wurde sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Diese Verurteilung warf in der Revision die Frage auf, ob der Bereich innerhalb einer Waschstrasse überhaupt zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des § 142 StGB gehöre.

Die Entscheidung

Nach Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg zählt zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des § 142 StGB auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstrasse.

Aus der Begründung

Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist.

Erfasst sind damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rz. 8).

Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 22.11.1979, 1 Ob OWi 409/79, VRS 58, 216).

Steht - wie im vorliegenden Fall - die Benutzung der mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet, gehört der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts (vgl. BayObLG, a.a.O.). Dies gilt nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch (insoweit vom BayObLG offengelassen) für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich kann insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird (vgl. LG Kleve, Urteil v. 23.12.2016, 5 S 146/15, bei juris).

Soweit das Amtsgericht Erfurt in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2015 (982 Js 14417/13 47 Cs) die Auffassung vertritt, die Bewegung des Fahrzeugs habe bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei der Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am Straßenverkehr erreicht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Anders als bei der Einfahrt eines PKW in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes, die regelmäßig nur aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsinhaber erfolgt und deshalb eben nur Personen gestattet ist, die in einer persönlichen Beziehung zu Verfügungsberechtigten stehen, stand die Portalwaschanlage grundsätzlich jedem zur Benutzung offen. Ob eine abweichende Beurteilung für den Fall geboten ist, dass sich ein Unfall während des Betriebes der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges ereignet (nur hierüber hätte das Amtsgericht Erfurt eigentlich entscheiden müssen), kann dahinstehen. 

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.06.2018 - 1 Ss 83/18

OLG Oldenburg
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