Nach Urteil des OLG Hamm darf der Fahrer eines Linienbusses nach Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat.
Weiter hat das Gericht entschieden, dass allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme verpflichtet. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ggfls. darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.
Aus den Urteilsgründen
Ein Fahrgast habe sich, so der Senat, unmittelbar nach dem Zusteigen in einer Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen. Werde dies gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrenträchtigen Anfahrens versäumt, treffe den Fahrgast ein erhebliches Mitverschulden. Hinter diesem trete die Betriebsgefahr des Verkehrsmittels regelmäßig völlig zurück.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Eigensicherung verstoßen. Sie habe keinen im Einstiegsbereich vorhandenen freien Sitzplatz eingenommen und sich beim Anfahren nicht hinreichend festgehalten. Zudem habe sie den Busfahrer auch nicht darum gebeten, mit dem Anfahren abzuwarten, bevor sie Platz genommen habe.
Kein Mitverschulden des Busfahrers
Ein Verschulden des Busfahrers sei demgegenüber nicht festzustellen. Von einem Busfahrer, der auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten habe, sei regelmäßig nicht zu verlangen, dass er zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalte. Eine solche Verpflichtung sei nur ausnahmsweise gegeben, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar sei, nach der der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.
Einschränkung äußerlich nicht erkennbar
Ein solcher Ausnahmefall habe für den beklagten Busfahrer nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Bus ohne erkennbare Probleme und ohne fremde Hilfe bestiegen und keinen der nahegelegenen, freien Sitzplätze eingenommen. Allein aus der Vorlage des Schwerbehindertenausweises - wobei offenbleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich auch die Rückseite mit dem Merkzeichen G vorgezeigt habe - habe der Busfahrer nicht schließen müssen, dass die Klägerin ohne eine besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.
Klägerin hätte auf ihre Situation aufmerksam mache
Ein Schwerbehindertenausweis, auch ein solcher wie der der Klägerin, der zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtige, besage nicht, dass auf den Inhaber beim Zusteigen in öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich besonders Rücksicht zu nehmen sei. So könne z.B. von einem gehörlosen Menschen regelmäßig angenommen werden, dass er keiner besonderen Hilfe bedürfe, um in einem Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen. Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G erhalte zudem auch ein primär in seiner Orientierungsfähigkeit gestörter Mensch, auf den bei der Sitzplatzeinnahme in einem Linienbus ebenfalls nicht besonders Rücksicht genommen werden müsse.
Deswegen sei von einer behinderten Person, die - wie die Klägerin - äußerlich keine Anzeichen für eine Gehbeeinträchtigung erkennen lasse, zu erwarten, dass sie den Busfahrer auf ihre Situation aufmerksam mache und ggfls. bitte, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss - 11 U 57/17
Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 13.12.2017 und 28.02.2018 entschieden (Az. 11 U 57/17 OLG Hamm) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.03.2017 (Az. 8 O 23/17 LG Bochum) bestätigt.
OLG Hamm
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