Der Sachverhalt
Der Geschäftsführer eines FKK Clubs stellte in einer Parkbucht in München für 8 Tage einen PKW Anhänger ab, bei dem die Seitenflächen vollständig mit Werbeplakaten beklebt waren. Auf diesen war eine leicht bekleidete Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen posierte und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckte.
Des Weiteren waren Öffnungszeiten, Adresse und Name des Clubs angegeben. Ein weiterer Anhänger befand sich noch an anderen Tagen an einer anderen Stelle. Halter der Anhänger ist eine Projektfirma in München. Nach dem Bayrischen Straßen- und Wegegesetz wäre eine Sondernutzungserlaubnis notwendig gewesen, die nicht vorlag.
Die Entscheidung
Der zuständige Richter ist davon überzeugt, dass die Anhänger an den beiden Ausfallstraßen von München abgestellt wurden, um die daran vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den FKK Club aufmerksam zu machen und für diesen Betrieb zu werben. Der Geschäftsführer wurde wegen der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt.
Anhänger werde u.a. für die Entsorgung von Bauschutt benutzt
Der Geschäftsführer des FKK Clubs hat in der Gerichtsverhandlung zugegeben, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig für die Entsorgung von Bauschutt, Müll, Laub und Ähnlichem benutzt. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung bei der Stadt Augsburg verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt.
Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt. Ein Verantwortlicher der Halterin der Anhänger wurde als Zeuge vernommen. Er gab an, dass es fünf oder sechs Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK Clubs gäbe, die durch die Halterin selbst oder durch andere Firmen benutzt würden.
Gericht: Anhänger sei für Werbung prädestiniert
Die Einlassung des Betroffenen, der Anhänger werde zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet, glaubt das Gericht nicht. Der Anhänger ist seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau, dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu ist der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt werden üblicherweise Container verwendet, die von oben befüllt werden, so das Urteil.
Rechtsgrundlagen:
Art. 66 BayStrWG, § 17 Abs. 1 OWiG
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016 - 1123 OWi 239 Js 100247/16
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