Der Sachverhalt
Der Kläger aus Dortmund erwarb beim beklagten Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 Euro mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe bemängelte der Kläger, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger hat gemeint, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft und hat von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach Anhörung einer Sachverständigen hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil, Az. 28 U 165/13) keinen Sachmangel beim verkauften Porsche feststellen können. Ihm fehle kein technischer Standard, die ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe.
Die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik. Es stelle keinen Mangel dar, dass das im Ausstattungskatalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrbetrieb genutzt werden könne. Diese Angabe sei nicht mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs gleichzusetzen. Zum Schutz des Motors vor schädlichen Schwebteilchen im Kraftstoff sei es nicht zu beanstanden, wenn - wie von der Sachverständigen beim Porsche festgestellt - eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff von der Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf des Tanks nicht zu erreichen sei.
Die Restreichweitenanzeige des klägerischen Fahrzeugs weise ebenfalls keinen Mangel auf. Neben der Restmenge im Pumpensumpf lasse diese zwar eine weitere Kraftstoffrestmenge von bis zu 3,1 l Kraftstoff unberücksichtigt. Auch diese herstellerseits gewollte Computereinstellung diene dem Schutz des Motors. Sie solle verhindern, dass der Tank soweit leer gefahren werde, dass die Kraftstoffpumpen - etwa bei extremen Kurvenfahren - Luft ansaugen könnten, was ebenfalls zu Motorschäden führen könne. Wenn der Bordcomputer mithin nur die Restreichweite anzeige, die gefahrlos zurückgelegt werden könne, sei dies kein Mangel, ebenso nicht der Umstand, dass der Porsche unter bestimmten Fahrbedingungen noch eine gewisse Strecke weitergefahren werden könne, obwohl der Computer bereits 0 km als Restreichweite anzeige.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.06.2015 - 28 U 165/13
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