Unter Automatik versteht man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Hierzu haben sich allerdings verschiedene technische Wege herausgebildet.  Ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe weist eine andere Handhabung auf, als ein Automatik in Form eines Wandlergetriebes.

Der Sachverhalt

Die klagende Frau kaufte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel. Bisher fuhr die Frau einen Automatik in Form eines Wandlergetriebes. In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung des Fahrzeugs und im Gespräch mit dem Autoverkäufer wurde die Frau darauf hingewiesen, dass nunmehr als Automatik ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer hierzu nicht ab.

Die spätere Klägerin führte eine Probefahrt durch und kaufte anschließend das Auto. Kurz nach der Übergabe bemerkte die Klägerin, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele.

Daraufhin klagte die Autokäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie behauptete, ihr sei zugesichert worden, dass in der Handhabung kein Unterschied zu ihrem alten Pkw bestünde.

Das Urteil des Landgerichts Coburg (22 O 631/13)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Aus dem Urteil (22 O 631/13) des LG Coburg geht hervor, dass die Klägerin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik versteht man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet.

Der Klägerin war auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik war nicht weiter gesprochen worden und die Klägerin fragte auch nicht nach. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Klägerin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war.

Wenn es der Klägerin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug nicht an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus war nicht gehalten sämtliche technische Eigenschaften, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere bei einer Probefahrt ist davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt. Daher ging das Gericht davon aus, dass der gekaufte Opel mangelfrei war und wies die Klage ab.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 22.04.2014 - 22 O 631/13

LG Coburg, PM
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