Der Sachverhalt
Über die Internetplattform eBay bot eine Verkäuferin einen VW T4 Multivan an. In der Artikelbeschreibung gab sie an, dass es sich in einem gebrauchten, aber gut erhaltenen Zustand befinde. Das Fahrzeug sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet. Ein Bieter ersteigerte den VW für 3100 Euro und es wurde anschließend zusätzlich zwischen beiden Parteien ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Da der linke Außenspiegel Beschädigungen aufwies, einigte man sich auf einen um 50 Euro reduzierten Kaufpreis.
Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Es wies einen Kilometerstand von 233 000 Kilometer auf. Laut dem Serviceheft erfolgte die letzte Wartung in einer Werkstatt Anfang 2004 bei einem Kilometerstand von 195 648. Eine weitere Inspektion bei Kilometerstand 220 000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden.
Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei eBay nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden. Der Käufer zog vor Gericht.
Die Entscheidung
Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet sei. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt "Komfortausstattung" beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf eBay wirksam geschlossen worden.
Dass die Sitzheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei.
Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2009 - 122 C 6879/09 (rechtskräftig)
AG München, Rechtsindex
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