Zwar ist ein hohes Alter eines Fahrerlaubnisinhabers (hier 95) für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln. Allerdings führt eine nicht bestandene praktische Fahrprobe zur Verneinung dieser Kraftfahreignung und damit zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Sachverhalt

Der 95-jährige Antragsteller beschädigte seinen eigenen PKW, indem er auf dem Parkplatz eines Friedhofes rückwärts ausparken wollte, den Vorwärtsgang seines Automatikgetriebes einlegte und sodann mit seinem Fuß vom Bremspedal abrutschte, so dass der PKW schnell beschleunigt wurde und vorwärts gegen einen circa drei Meter entfernt stehenden Baum fuhr.

Dadurch wurde die gesamte Front des PKW stark eingedrückt. Die Beifahrerin, die Ehefrau des Antragstellers, wurde dabei leicht am rechten Schienbein verletzt. Er gab an, dass er "die Pedale verwechselt habe". Die Führerscheinbehörde ordnete daraufhin eine Fahrprobe mit einem Gutachter an. Dieser beurteilte den betagten Fahrer als verkehrsuntauglich.

Innerhalb von 30 Minuten wurden zahlreiche Verkehrsverstöße begangen, wie z.B. ein Nichtbeachten der Regelung "Rechts vor Links", ein Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder ein zögerliches und unsicheres Auffahren auf die Autobahn. Der Mann musste deshalb seinen Führerschein abgeben, womit er jedoch nicht einverstanden war.

Die Entscheidung Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 4 L 484/15)

Nach Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az. 4 L 484/15) ist zwar ein hohes Alter eines Fahrerlaubnisinhabers für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln. Allerdings führt eine nicht bestandene praktische Fahrprobe, die ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Kraftfahreignung ist, zu der Verneinung dieser Kraftfahreignung.

Vorliegend liegt daher wegen der nicht bestandenen Fahrprobe ein Befähigungsmangel im Sinne des § 46 Abs. 4 FeV vor, der zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2015 - 4 L 484/15

VG Düsseldorf
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