Der Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers, auf den das Fahrzeug zugelassen war, hatte das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht abgestellt. Es herrschte stockender Verkehr. Während neben dem Pkw gerade ein LKW auf der rechten Fahrspur stand, stieg die Ehefrau an der Fahrertür ein.
In dem Moment, als sie auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte, aber die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende LKW an und erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Fahrzeugtür. Der Seitenabstand betrug jedenfalls 50 Zentimeter. Die Fahrertür war nur wenige Sekunden geöffnet. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3500 Euro.
Diesen Schaden verlangt der Kläger und Fahrzeughalter von der Versicherung des LKW ersetzt. Er ist der Meinung, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der LKW Fahrer beim Anfahren einen Blick in den Seitenspiegel geworfen hätte. Dies wird von der Beklagtenseite bestritten.
Das Urteil das Amtsgerichts München (A. 331 C 12987/13)
Die zuständige Richterin gab dem PKW Halter nicht Recht: Gemäß § 14 StVO muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stünden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist.
Anscheinsbeweis für Verschulden beim Öffnen der Fahrzeugtür
Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden. Das Gericht hielt im Hinblick auf den von Kläger- und Beklagtenseite ausgehenden Verursachungsbeitrag eine Haftungsquote von 100 Prozent zulasten der Klägerseite angemessen, das heißt, das Gericht gab die alleinige Schuld der PKW Fahrerin.
Themenindex:
Anscheinsbeweis, Haftungsquote, Mitverschulden, Sorgfaltspflicht
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 20.09.2013 - A. 331 C 12987/13
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