Der Sachverhalt
Der Pkw eines rumänischen Herstellers des 35 Jahre alten Betroffenen aus Dortmund war Ende Januar 2013 im nördlichen Stadtgebiet von Dortmund geparkt, im Bereich einer Umweltzone, die mit roten, gelben oder grünen Umweltplaketten befahren werden darf.
Die an dem Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40,-- €.
Die Entscheidung
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass der Betroffene zu Recht mit dem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug des Betroffenen habe nur mit einer gültigen Umweltplakette am Verkehr in der Umweltzone teilnehmen dürfen.
Keine gültige Umweltplakette
Mit einer gültigen Plakette sei es nicht ausgestattet gewesen, weil das Kennzeichen der am Fahrzeug angebrachten Plakette nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs übereingestimmt habe. Eine derartige Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfte.
Auch geparkte Fahrzeug nehmen am Verkehr in der Umweltzone teil
Bereits das geparkte Fahrzeug des Betroffenen nehme an dem Verkehr in der Umweltzone teil. Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.
Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen, um den Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften nicht zu schwächen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 RBs 135/13
Rechtsindex - Recht & Urteil
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