Der Sachverhalt
Die Übersendung der Bedienungsanleitung wurde dem Verteidiger versagt, da die Bedienungsanleitung für sich genommen kein taugliches Beweismittel sein könne, so die Verwaltungsbehörde. Jedoch wurde im die Einsicht bei der Zentralen Bußgeldstelle nach Terminabsprache zugesagt.
Der Tatfilm könne nicht übersandt werden, da dieser auch als Beweismittel anderer Verkehrsteilnehmer diene und die Beweismittel durch Übersendung verloren gehen könnten. Der Verteidiger beantragte die gerichtliche Entscheidung.
Die Entscheidung
Der Verteidiger habe ein Einsichtsrecht in die gültige Bedienungsanleitung. Diese sei durch Beifügung einer elektronischen Kopie derselben zur Akte zu bringen und diese dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen.
Dem Verteidiger sei ebenfalls der vollständige Messfilm der Messung in Kopie auf einem ggf. durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.
Der Verteidiger habe keinen Anspruch auf die Übersendung konkreter schriftlicher Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise des Messgeräts. Im Zulassungsverfahren müsse die interne Funktionsweise des Geräts gegenüber der PTB offengelegt werden. Dabei werde das Messgerät von der PTB geprüft. Das sei ausreichend, so das Gericht.
Gericht:
Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 OWi 779/12
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