Ein LKW-Fahrer fand auf einem völlig überfüllten Rastplatz keinen Parkplatz. Zur Einhaltung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause parkte er aus Protest auf der Autobahnzufahrt des überfüllten Rastplatzes und brachte damit den Verkehr zum Erliegen.

Der Sachverhalt


Nach Informationen der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, wollte der LKW-Fahrer eine große Pause von 40 Minuten einlegen, fand aber auf dem Parkplatz keine Abstellmöglichkeit für seinen Lkw und den Anhänger. Verärgert beschloss er, demonstrativ einfach an Ort und Stelle stehen zu bleiben und die Ausfahrt für alle Kraftfahrzeuge hinter ihm so lange zu blockieren, bis seine vorgeschriebene Pause abgelaufen ist.

Erst eine Stunde später gab er auf. Selbst die herbeigerufene Polizei konnte durch den Stau nur noch zu Fuß durchkommenen und nach eigener Darstellung der Zivilbeamten mussten sie sich mit ihren Waffen "ausweisen", um bei dem Sturkopf überhaupt Gehör zu finden.

Die Entscheidung


Der LKW-Fahrer hat sich der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gemacht. Er hat etliche Kraftfahrer vorsätzlich rechtswidrig gegen ihren Willen am Verlassen des Parkplatzes gehindert, indem er durch seinen LKW ein physisches Hindernis bildete. Die Zwangsausübung war dabei von einer zeitlichen Intensität, die den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt.

"Der Angeklagte hat sich selbstherrlich über den Willen einer Vielzahl von Menschen hinweggesetzt und zur Durchsetzung seiner Belange die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Eine derartige Handlungsweise ist nach Auffassung des Gerichts sozialwidrig. Das Chaos, das eintreten würde, wenn jeder seine persönlichen Bedürfnisse so rücksichtslos durchsetzte, wäre enorm und hätte individuell und gesamtgesellschaftlich negative Folgen.

Das Gericht hielt damit die Geldstrafe und ein Fahrverbot von einem Monat für mindestens tat- und schuldangemessen. Wobei ausdrücklich berücksichtigt wurde, dass der selbständige Spediteur auf seinen Führerschein angewiesen ist und die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung schon rund ein Jahr zurück lag.

Gericht:
Amtsgericht Kassel, 15.09.2010 - 281 Cs - 2631 Js 39636/09

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